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AGBs für Fotografie/Lichtbilder/Lichtbildwerke

 

1. Geltung

 

1.1. Die nachfolgenden AGBs kommen zum Tragen, soferne der Fotografin ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.


1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.


1.3. Angebot der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare/abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs (Auflage, zeitliche und örtliche Beschränkung, etc.). Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages bzw. des Auftrages entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), ur für die ausdrücklich bezeichneten Medien als erteilt.


2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. Namensnennung bzw. den Copyrightvermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommens) deutlich und gut lesbar anzubringen: "Foto: © www.fotoart-weiss.at"
Ist das Lichtbild auf der Vorderseite signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem - der Fotografin bekannten - Vertragszweck erforderlich ist.


2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (siehe Punkt 2.2) erfolgt.


2.5 Im Falle einer Veröffentlichung ist der Fotografin ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden.

 

3. Eigentum am Filmmaterial / Archivierung

 

3.1. Analoge Fotografie
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.


3.2. Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche der Fotografin hergestellten Bilddateien zu diesem Auftrag.
Die Nutzungsbewilligung gilt nur im Umfang von Punkt 2.1 als erteilt.


3.3 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder Intranets, welche nicht nur für den internen Gebraucht des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD, DVD, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht von einer Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.


3.4 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

4. Kennzeichnung / Herstellerbezeichnung

 

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellungsbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.


4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

5. Nebenpflichten

 

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Driter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Vewendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (siehe Punkt 2.1).


5.2 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.


5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach fünf Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Verlust und Beschädigung

 

6.1 Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von beauftragten Aufnahmen (analog oder digital) haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und auf jenes der Bediensteten der Fotografin beschränkt; und gilt nicht für Dritte (Labors etc.).
Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Fotografin haftet nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, Haistylisten, etc.) oder für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.


6.2 Punkt 6.1 gilt für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

7. Vorzeitige Auflösung

 

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögen abewiesen wird; oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen bzw. dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; weiters wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz 14-tägiger Nachfrist weiter verzögert wird; außerdem wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt, wie etwa die Zahlung der fällig gestellten Teilbeträge, oder gegen Mitwirkungspflichten verstößt.

 

8. Leistung und Gewährleistung

 

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.


8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Visagisten, Hairstylisten und anderem Personal, sowie Reisebehinderungen, etc.


8.4 Das Fotografen-Team reist auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.


8.5 Die Fotografin behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen der Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellt Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung – unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels – der Fotografin schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.


8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.


8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 6.1 entsprechend.


8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.


8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

 

9 Werklohn / Honorar

 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn bzw. Honorar nach ihren jeweils gültigen Preislisten zu.


9.2 Das Honorar steht auch für Layout- und Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktion gewährt.


9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Visagisten, Hairstylisten, Assistenten, Reisekosten, Aufenthaltsspesen etc.) sind gesondert zu bezahlen, auch wenn deren Beschaffung die Fotografin organisiert.


9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.


9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.


9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Falle unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar sowie alle Nebenkosten zu bezahlen.


9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

 

10 Lizenzhonorar

 

10.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Falle der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

 

11 Zahlung

 

11.1 Mangels anderer ausdrücklich schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird das Resthonorar nach Beendigung des Werkes sofort fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Tagen netto und spesenfrei zahlbar.


11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, jede Einzelleistung in Rechnung zu stellen.


11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.


11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartner übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.

 

12 Datenschutz

 

Zum Datenschutz

13 Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin

Die Fotografin ist – soferne keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit in allen Medien zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zur Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere auf dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

 

14 Schlussbestimmungen

 

14.1 Erfüllungsort ist der Ternberg. Gerichtsstand ist Steyr.


14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Stand:  21. März 2018

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